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Satzung

Satzung des

Wirtschaftsclub Saar-Pfalz-Moselle - Saarbrücker Casino Gesellschaft

Fassung vom 03.07.2019, genehmigt vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport am 08.11.2019

 

 

Präambel

 

Die Saarbrücker Casino Gesellschaft wurde am 01. September 1796 im Zuge der Aufklärung gegründet. Die Gründungsmitglieder kamen aus dem Kreis der Saarbrücker Kaufmannselite. Mit königlichem Dekret vom 29. September 1860 wurde der Saarbrücker Casino Gesellschaft die Rechtsfähigkeit verliehen. Die Mitglieder der Gesellschaft setzen sich aus Unternehmern, Kaufleuten, Freiberuflern und leitenden Angestellten der Verwaltung zusammen. Die Saarbrücker Casino Gesellschaft ist der älteste Zusammenschluss von Bürgern der Stadt Saarbrücken und des Saarlandes und drittältester seiner Art in Deutschland. Sie verfügt über ein eigenes Gesellschaftshaus, welches als kultureller und gesellschaftlicher Treffpunkt des bürgerlichen Lebens in Saarbrücken genutzt wird. Symbol der geschichtlichen Tradition der Gesellschaft ist ihr Wappen, welches auf die Grafen von Saarbrücken-Commercy und die späteren Grafen und Fürsten von Nassau-Saarbrücken zurückgeht.

 

Der Wirtschaftsclub Saar-Pfalz-Moselle e.V. wurde am 11. September 2001 gegründet, um eine moderne und länderübergreifende Kommunikation und Zusammenarbeit in Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur zu ermöglichen. Der Wirtschaftsclub wird vom europäischen Gedanken geprägt. Die Mitglieder des Wirtschaftsclubs generieren sich aus den führenden Unternehmerstrukturen der Region Saar-Pfalz-Moselle.

 

Die jeweiligen Vorstände und Mitgliederversammlungen haben nach intensiven Beratungen entschieden, die weitere Zukunft der Saarbrücker Casino Gesellschaft und des Wirtschaftsclubs Saar-Pfalz-Moselle e.V. gemeinsam zu gestalten. Durch diese Verbindung wird die Geschichte der Saarbrücker Casino Gesellschaft durch die moderne Ausrichtung des Wirtschaftsclubs Saar-Pfalz-Moselle e.V. gesichert und fortgeschrieben. Die Mitglieder beider Gesellschaften gehen die neue Verbindung als gleichberechtigte Partner an.

 

Name, Zweck, Sitz und Geschäftsjahr

 

Art. 1

 

Die Gesellschaft, der durch königliches Dekret vom 29. September 1860 Rechtsfähigkeit verliehen wurde, führt zukünftig den Namen „Wirtschaftsclub Saar-Pfalz-Moselle – Saarbrücker Casino Gesellschaft“ (im Folgenden kurz „Club“ genannt).

 

 

Art. 2

 

Zweck des Clubs ist die Pflege der Geselligkeit, die Durchführung kultureller Veranstaltungen und die Förderung des saar­ländischen kulturellen Nachwuchses.

 

Zur Erreichung dieses Zwecks ist beabsichtigt, eine länderübergreifende Kommunikation und intensive Zusammenarbeit auf allen Gebieten zu pflegen, den europäischen Gedanken zum Wohl der Gesamtheit der Nationen zu verbreiten, die wirtschaftlichen und kulturellen Interessen seiner Region und seiner Mitglieder zu fördern. In diesem Sinne bietet der Club seinen Mitgliedern unterschiedliche Veranstaltungsformate an.

 

 

Art. 3

 

Der Sitz des Clubs ist Saarbrücken.

 

 

Art. 4

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

Mitglieder

 

 

Art. 5

 

Die Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen sowie juristische Personen erwerben.

 

Mitglieder: Mitglieder können die Einrichtungen des Clubs in den vom Vorstand bestimmten Zeiten benutzen. Die Mitglieder werden gebeten, sich beim Betreten des Clubs durch Namensschild auszuweisen.

 

Gäste: Damen und Herren, die nicht Mitglied sind, können als Gäste eingeführt werden. Sie können nur in Begleitung der sie einführenden Mitglieder die Einrichtungen des Clubs benutzen.

 

 

Art. 6

 

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Annahme und Bestätigung der Beitrittserklärung seitens des Vorstandes. Die Beitrittserklärung muss von zwei Mitgliedern des Clubs gegengezeichnet sein, die auf diese Weise das neue Mitglied vorschlagen. Die Aufnahme eines Mitgliedes bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes.

 

Die Sammelaufnahme von Mitgliedern anderer Vereinigungen ist zulässig. Für die Sammelaufnahme solcher Mitglieder bedarf es keiner ausdrücklichen Beitrittserklärung jedes einzelnen aufzunehmenden Mitglieds. Die Sammelaufnahme kann vielmehr dergestalt erfolgen, dass die aufzunehmenden Mitglieder durch einstimmigen Beschluss des Vorstands zu Mitgliedern des Clubs berufen werden. Der Club hat diese Berufung den aufzunehmenden Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Die Zusendung dieser Mitteilung erfolgt über den Vorstand der anderen Vereinigung. Die Zustimmung zu der Berufung kann von dem einzelnen Mitglied ausdrücklich oder konkludent durch Entrichtung des Mitgliedsbeitrags erfolgen.

 

 

Art. 7

 

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Für neu eintretende Mitglieder kann ein Eintrittsgeld erhoben werden, dessen Höhe ebenfalls von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Club begünstigt keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

 

 

Art. 8

 

Der Mitgliederversammlung steht es zu, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Mitgliedern, die dem Club größere Zuwendungen machen, die Verpflichtung zur Beitragszahlung dauernd oder auf begrenzte Zeit erlassen wird.

 

 

Art. 9

 

Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung für den Club verdiente Persönlichkeiten zu Ehren­mitgliedern ernannt werden.

 

Ehrenmitglieder genießen dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitglieds­beiträgen befreit.

 

 

Art. 10

 

Die Mitgliedschaft erlischt

 

  1. durch den Tod;
  2. durch den Austritt aus dem Club. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand gegenüber schriftlich abgegeben werden und ist nur auf das Ende eines Geschäftsjahres mit mindestens vierteljährlicher Kündigungsfrist wirksam. Sie befreit nicht von der Verpflichtung, den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr sowie Zahlung für sonstige bereits gezeichnete Beiträge zu leisten;
  3. durch den Ausschluss. Ein Mitglied, das seine Pflichten dem Club gegenüber nicht erfüllt oder durch sein Ver­halten dem Ansehen des Clubs schadet, kann auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes nach dessen pflichtgemäßem Ermessen aus dem Club ausgeschlossen werden. Die Mitteilung eines Ausschlusses bedarf der schriftlichen Form.

 

 

Organe

 

 

Art. 11

 

Organe des Clubs sind:

 

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand       (mindestens 3 höchstens 9 Personen)
  3. Das Kuratorium   (mindestens 5 höchstens 24 Personen)

 

 

Mitgliederversammlung

 

 

Art. 12

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand oder das Kuratorium es für erforderlich halten oder der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

 

 

Art. 13

 

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform einzuberufen. Die Einberufung erfolgt an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Post- oder Mailadresse unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

 

Folgt der Vorstand einem Antrag des Kuratoriums oder des zehnten Teils der Mitglieder auf Einladung zur Mitgliederver­sammlung nicht, hat der Kuratoriumssprecher das Recht, zur Mitgliederversammlung einzuladen.

 

 

Art. 14

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für

 

  1. Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes
  2. Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung
  3. Wahl von zwei Rechnungsprüfern aus dem Kreis des Kuratoriums auf zwei Jahre
  4. Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge und Eintrittsgelder
  5. Wahl des Kuratoriums
  6. Wahl des Vorstandes
  7. Entlastung des Vorstandes
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  9. Satzungsänderungen
  10. Auflösung des Clubs
  11. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken
  12. Aufnahme von Darlehen von über 100.000,00 €

 

An der Mitgliederversammlung können nur Mitglieder teilnehmen. Ein Mitglied kann ein anderes Mitglied bevollmächtigen. Ein Mitglied kann jedoch lediglich das Mitgliedschaftsrecht für höchstens drei weitere Mitglieder ausüben.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet, sofern in der Satzung keine anderen Vereinbarungen getroffen sind.

 

 

Art. 15

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die vorliegende Satzung oder das Gesetz nichts Anderes vorschreibt.

 

Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

Zu einem Beschluss, der den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken bestimmt, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

Zur Änderung des Zwecks des Clubs ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch ein Vorstandsmitglied protokolliert und innerhalb einer Frist von 30 Tagen den Mitgliedern zugesandt.

 

 

Vorstand

 

 

Art. 16

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

Das Kuratorium kann der Mitgliederversammlung Vorschläge bzgl. der Wahl von Vorstandsmitgliedern unterbreiten. Die Mitgliederversammlung ist an diese Vorschläge nicht gebunden.

 

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorsitzende führt die Bezeichnung Präsident; der stellvertretende Vorsitzende führt die Bezeichnung Vizepräsident. Der jeweils gewählte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Fällt vor einer Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied dauerhaft aus und sinkt dadurch die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes auf weniger als 3, wählt das Kuratorium anstelle des fortfallenden Mitgliedes ein neues Vorstandsmitglied, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

 

Die Vertretung des Clubs erfolgt durch den Präsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam. Für die Leitung des Clubs und die geschäftliche Wahrnehmung der Obliegenheiten des Clubs kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben, die vom Kuratorium bestätigt werden muss.

 

 

Art. 17

 

Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister erhalten auf Grund ihrer herausgehobenen Funktion ein jährliches Spesenbudget, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Über das Spesenbudget ist jährlich abzurechnen.

 

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Sonderausschüsse einsetzen.

 

 

Art. 18

 

Erstmalige Ehrenpräsidenten sind die Herren Dr. Joachim Gräff, Lothar Arnold und Klaus R. Hartung.

 

Aus dem Kreis der Mitglieder kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung weitere Ehrenpräsidenten ernannt werden.

 

 

Kuratorium

 

Art. 19

 

Das Kuratorium besteht aus mindestens 5, höchstens 24 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre ge­wählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Kuratoriumssprecher.

 

 

Art. 20

 

Das Kuratorium berät den Vorstand. Das Kuratorium kann anstelle der Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen, wenn die Beschlüsse eilbedürftig sind oder die rechtzeitige Einberufung einer Mitgliederversammlung nicht möglich ist.

 

Das Kuratorium kann der Mitgliederversammlung Vorstandsmitglieder vorschlagen.

 

Der Kuratoriumssprecher beruft die Sitzung des Kuratoriums ein. Der Kuratoriumssprecher ist verpflichtet, das Kuratorium mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kuratoriums schriftlich die Einberufung verlangt.

 

Sollte der Kuratoriumssprecher eine von einem Viertel der Mitglieder schriftlich beantragte Einberufung des Kuratoriums nicht vornehmen, ist jedes einzelne Kuratoriumsmitglied berechtigt, das Kuratorium mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

 

 

Art. 21

 

Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Kuratoriums gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt. Beschlüsse des Kuratoriums werden von einem von dem Sprecher des Kuratoriums bestimmten Kuratoriumsmitglied und von dem Kuratoriumssprecher unterzeichnet. Der Vorstand ist berechtigt, an den Versammlungen des Kuratoriums teilzunehmen.

 

Der Kuratoriumssprecher ist berechtigt, als Gast ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen des Clubs teilzunehmen.

 

Auflösung des Clubs

 

Art. 22

 

Die Auflösung des Clubs kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Angabe des Zweckes mindestens einen Monat vorher einberufen wird. Der Vorstand hat spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung jedem Mitglied den Antrag schriftlich mitzuteilen. Die Beschlussfassung kann nur erfolgen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so kann in einer zweiten, binnen Monatsfrist einzuberufenden Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden über die Auflösung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Abstimmung Teilnehmenden.

 

 

Art. 23

 

Im Falle der Auflösung wird das Vermögen des Clubs ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugewiesen. Über die zu Begünstigenden entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

Änderung der Satzung

 

Art. 24

 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder die Satzung geändert werden.

 

Eine Änderung der Satzungsbestimmung über die Auflösung des Clubs kann nur in der gleichen Weise beschlossen werden, wie die Auflösung selbst.

 

Satzungsänderungen müssen von der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Sie treten mit dem Tage der Genehmigung in Kraft.